Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 406
§ 406 – Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird. (2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§ 401), so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht mündliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde kann Strafbefehle beantragen und übernimmt dabei die Aufgaben der Staatsanwaltschaft.
- Dies gilt, bis eine Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird.
- Wenn die Finanzbehörde die Einziehung oder Geldbußen gegen juristische Personen beantragt, übernimmt sie ebenfalls die Aufgaben der Staatsanwaltschaft.
- Auch hier gilt dies, bis eine mündliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.
- Die Regelungen betreffen die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde im Strafprozess.